Diese Frage ist so nicht zulässig!
Die Agentur für Arbeit besteht überwiegend aus fähigen Mitarbeitern, ihre Arbeitsvermittler sind erfahren und größtenteils sehr motiviert.
Das Problem, was den Unterschied zumindest so erscheinen lässt, ist die Überforderung der Mitarbeiter mit administrativen Aufgaben. Der Gesetzgeber fordert eine Menge, im Sinne der Arbeitsvermittlung unproduktiver Arbeiten: Das Sammeln und Liefern von Daten für die Statistiken, das Prüfen des Einhaltens von zeitlichen und sachlichen Forderungen des SGB III und Last but not Least das Aussprechen von Strafen für Fehlverhalten.
Der Gesetzgeber hat dieses Dilemma erkannt und stellt seinen Vermittlern die Aufgabe, zurzeit spätestens nach 8 Wochen, ab Januar 2011 sogar spätestens nach 6 Wochen Arbeitslosigkeit seine Kunden wieder in Arbeit zu bringen.
Für die Kunden der ARGEn und Optionskommunen ist dies als eine Kannbestimmung eingeführt worden, fragen Sie also Ihren Fallmanager, er kann Ihnen einen Vermittlungsgutschein ausstellen.
Der Grund, warum der Gesetzgeber diesen eingeführt hat: Gelingt der Arbeitsagentur (ARGE oder Optionskommune) die Vermittlung in dieser Zeit nicht, z. B. weil die vermittlungsfremden administrativen Arbeiten einfach Überhand nehmen, soll der Arbeitsuchende darunter keinen Schaden nehmen. Er darf sich in diesem Fall auf Kosten seiner Arbeitsverwaltung mit diesem Gutschein für ihn kostenlos der Hilfe eines Privaten Arbeitsvermittlers bedienen.
Dieser wiederum ist komplett von den administratien Arbeiiten des SGB III freigestellt, seine im Gesetz definierte Aufgabe beschränkt sich allein auf das bloße Vermitteln.
Insofern hat der Gesetzgeber auf die geänderten Anforderungen folgerichtig reagiert - die Staatliche und die Private Arbeitsvermittlung arbeitet also nicht gegen- sondern miteinander im Sinne eines funktionierenden Arbeitsmarktes.